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 AGB`s / Terms of Use 

 
 

§1 Einleitung

 

Sehr geehrter Kunde, unsere nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB’s) sollen klare Verhältnisse in der Zusammenarbeit zwischen Ihnen, nachfolgend Auftraggeber oder Besteller genannt, und der Fa. Andreas

Geyer FS- Werbetechnik, nachfolgend Auftragnehmer oder Lieferant genannt, schaffen. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden vom Kunden und Lieferanten mit der Auftragserteilung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

§2 Angebot/Auftrag

 

Unsere Angebote sind, wenn nicht anders vermerkt, freibleibend und unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Auftraggeber, sowie die Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen (Telefax) Form. An den zu den Angeboten gehörenden Vorarbeiten wie Zeichnungen, Skizzen, Probedrucke, Korrekturabzüge, usw. behält sich die Fa. Andreas Geyer FS-Werbetechnik das Eigentums- und Urheberrecht vor. Die Angebote, Entwürfe und Zeichnungen dürfen Dritten, insbesondere Mitbewerbern nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags FS-Werbetechnik auf Verlangen zurückzugeben.

 

§3 Bestellung,

 

Auftragsbestätigung Die Bestellung wird durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Etwaige Beanstandungen sind vom Auftraggeber unverzüglich dem Auftragnehmer bekannt zu geben. Mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt sind. Die angegebene Lieferzeit beginnt an dem Tage, an dem der Auftrag in technischer und gestalterischer Hinsicht endgültig geklärt ist. Dazu gehören auch die Leistung der gegebenenfalls vereinbarten Anzahlung und / oder die Erteilung der Genehmigung durch Behörden oder Dritte. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer auch innerhalb eines Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines Falles von höherer Gewalt informieren. Der höheren Gewalt stehen alle unvorhersehbaren Umstände gleich, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei dem Auftragnehmer, seinen Vorlieferanten oder einem Unterlieferer eintreten. Der Auftragnehmer setzt sich für eine sorgfältige Auswahl seiner Vor- bzw. Unterlieferanten ein. Änderungen der Ausführung, die sich als technisch notwendig erweisen und unter Berücksichtigung der Interessen des Auftragnehmers für den Auftraggeber zumutbar sind, bleiben vorbehalten.

 

§4 Liefertermine

 

Liefertermine und –fristen bedürfen zur Verbindlichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung und sind schriftlich anzuzeigen. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Führen unklare Angaben bei der Auftragserteilung zu erforderlichen Rückfragen beim Auftraggeber (oder bei Dritten), und führen diese zu Verzögerungen und zur Überschreitung des Liefertermins, so kann der Auftraggeber hieraus keinerlei Schadensersatzansprüche geltend machen. Durch nachträglich vom Auftraggeber gewünschte Änderungen verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Für die Dauer der Prüfung von Mustern, Andrucken usw. durch den Auftraggeber, -nehmer oder Dritten, ist die Lieferzeit jeweils unterbrochen und zwar bis zur erneuten Freigabe.

 

§ 5 Verzug

 

Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, der Ausfall von Kommunikationsnetzen usw., auch bei Auftragnehmern oder Unterauftragnehmern - hat der Auftragnehmer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Diese berechtigen den Auftragnehmer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Verzögerung, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, hinauszuschieben. Im Falle von technischen Problemen, die eine Weiterführung des Vertrages nicht ermöglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teile oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen. Es besteht kein Anspruch auf Haftung für Schäden und Folgeschäden sowie für entgangene Gewinne. Haftung und Schadensersatzansprüche sind auf den Auftragswert beschränkt.

 

§6 Montage/Genehmigungspflicht

 

Für die Anbringung von Außenwerbung (Schildern, Leuchtreklamen, usw.) ist in der Regel eine öffentlich-rechtliche Genehmigung einzuholen. Der Besteller ist auf eigene Rechnung verpflichtet, die Genehmigung einzuholen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Bei Auftragserteilung versichert der Besteller, dass genehmigungsrechtliche Bedenken für die Durchführung des Vertrages nicht bestehen und er dieses vorher geprüft hat, bzw. entsprechende Genehmigungen bereits eingeholt hat. Notwendige Änderungen auch aufgrund behördlicher Auflagen gelten als Auftragserweiterung. Eine etwaige spätere Versagung der Genehmigung berührt die Verpflichtung des Bestellers, die mit dem Lieferanten geschlossenen Verträge zu erfüllen, nicht. Bei Montagen wird vorausgesetzt, dass sie ohne Behinderung und Verzögerungen durchgeführt werden können. In den Montagepreisen sind, auch wenn sie als Festpreise vereinbart werden, diejenigen Kosten nicht enthalten, die dadurch entstehen, dass durch vom Auftraggeber zu vertretende Umstände Verzögerungen eintreten oder zusätzlicher Arbeitsaufwand erforderlich wird. Hierdurch entstehende Aufwendungen an Arbeits-, Zeit-, und Materialaufwand gehen zu Lasten des Auftraggebers.

 

§7 Preise und Zahlungsbedingungen

 

Alle Preise haben nur in schriftlicher Form Gültigkeit. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten des Auftraggebers unverändert bleiben. Unsere Preise sind Netto-Preise und enthalten keine Umsatzsteuer. Die Beträge gelten ab Werk und sind exklusive Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung oder sonstiger Versandkosten. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig, es sei denn es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Kunde darf gegenüber unseren Forderungen nur mit rechtskräftig festgestellten oder von uns anerkannten oder nicht bestrittenen Gegenforderungen aufrechnen. Wir sind berechtigt, Zahlungen des Bestellers zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Bei Zahlungsverzug eines Vertragspartners sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Ist der Vertragspartner nicht Endverbraucher beträgt der Zinssatz 8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank. Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, die dem Lieferanten nach dem jeweiligen Vertragsschluss bekannt werden und die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Bestellers zur Folge. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des ihm hierdurch entstandenen Schadens zu verlangen, es sei denn der Besteller leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

 

Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später geschlossenen Verträgen, Eigentum des Lieferanten. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, uns jederzeit Auskunft über den Verbleib der gelieferten Ware zu geben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der gelieferten Ware. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vom Lieferanten gelieferten Sache. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Besteller als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen Bezahlung aller Forderungen ohne weiteres das Eigentum an der gelieferten Ware auf den Auftraggeber übergeht und die abgetretenen Forderungen dem Besteller zustehen.

 

 

 

§9 Gefahrübergang

 

Die Lieferung ist grundsätzlich „ab Werk“ vereinbart. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung versandbereit ist. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Bestellers. Dies gilt auch, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch unsere Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge erfolgt. Alle Versandkosten gehen zu Lasten des Bestellers. Verpackung, Schutz- und Transporthilfsmittel werden nicht zurückgenommen, falls nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern. Eventuelle Transportschäden sind vom Besteller direkt mit dem Transporteur zu regeln, wir werden hierzu informiert. Bei Montagen ist der Besteller unverzüglich zur Abnahme der montierten Sache nach Beendigung der Montage verpflichtet. Bei Verhinderung hat der Auftraggeber die Abnahme binnen 10 Werktagen durchzuführen.

 

§10 Gewährleistung

 

Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Gefahrübergang. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser die Lieferung unverzüglich nach Erhalt untersucht und ggf. vorhandene Mängel spätestens innerhalb von 1 Woche schriftlich mitteilt. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich um Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung bereit zu halten. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung unter gleichzeitiger Unterbrechung einer Be- oder Verarbeitung schriftlich anzuzeigen. Werden Anweisungen zur Behandlung der Produkte nicht befolgt, Änderungen an unseren Produkten vorgenommen oder Gebrauchsmaterial verwendet, das nicht der Originalspezifikation entspricht, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht darlegt. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Für produktionstechnisch bedingte Farbabweichungen und Abweichungen der an uns übermittelten digitalen Daten übernehmen wir keine Haftung. Die uns zur Aufbereitung gegebenen Unterlagen und Beschreibungen des Bestellers, insbesondere zum Druck in Auftrag gegebenen digitalen Daten, sind verbindlich. Weichen nach den – insbesondere digitalen – Vorgaben des Bestellers gefertigte Druckergebnisse von den Vorstellungen des Bestellers ab, so sind wir nicht zum Schadenersatz verpflichtet, außer es wurde zuvor auf Kosten des Bestellers ein verbindlicher Andruck gefertigt und dieser vom Besteller gegengezeichnet.

 

§11 Urheber- und Lizenzrechte

 

Alle durch die Fa. Andreas Geyer FS- Werbetechnik eingebrachten Ideen, Konzepte, Entwürfe und Realisationen sind geistiges Eigentum der Fa. Andreas Geyer FS- Werbetechnik  und dürfen nicht ohne Schriftliche Genehmigung verwendet, verändert, verbreitet oder genutzt werden (siehe auch §2 Angebot). Erträge aus einer Verletzung dieser Bestimmungen sind ohne Verzögerung und ohne Abrechnung eventueller Vorkosten in voller Höhe an uns zu entrichten. Wird durch den Auftraggeber ein Auftrag erteilt, der ganz oder teilweise Schutzrechte irgendeiner Art berührt, so wird von Seiten der Fa. Andreas Geyer FS- Werbetechnik  davon ausgegangen, das der Auftraggeber im Besitz der Nutzungsrechte ist. Der Auftraggeber hat in diesem Zusammenhang die Fa. Andreas Geyer FS- Werbetechnik  von jeglichen Ansprüchen Dritter freizuhalten. Die Lieferungen- und Leistungen der Fa. Andreas Geyer FS- Werbetechnik  werden unter Umständen für eigene Zwecke / Werbung wiedergegeben und abgebildet. Hierzu auf Medien jeder Form gespeichert und festgehalten. Wenn dies vom Auftraggeber bei der Auftragserteilung nicht schriftlich untersagt wird, so wird sein Einverständnis vorausgesetzt.

 

§13 Erfüllungsort

 

und Gerichtsstand Erfüllungsort ist Freising. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Freising.

 

§14 Allgemeines

 

Sollte eine Bestimmung der vorgenannten Bedingungen nicht rechtskräftig sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck so weit wie möglich verwirklicht. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen dieser Schriftform bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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